Sehr geehrte Klientinnen und Klienten,
Aufgrund der aktuell herrschenden Ausnahmesituation auch im Bereich der Behörden, Gerichte und Verfahren soll nun eine Entlastung des Termins- und Fristdrucks erreicht werden. Wie bereits in unserer vorherigen Aussendung angeführt werden Fristen verlängert und Termine umgeschichtet.
Durch das am 20.03.2020 im Parlament beschlossene Sammelgesetz „2.COVID-19-Gesetz“, das bereits am 22.03.2020 (teilweise auch rückwirkend) in Kraft getreten ist und mit Ablauf des 31.12.2020 wieder außer Kraft treten soll, werden alle laufenden verfahrensrechtlichen Fristen in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten (Zivilprozesse, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren) sowie alle laufenden verfahrensrechtlichen Fristen in Verwaltungsverfahren für einen gewisse Zeit unterbrochen. Ausgenommen von diesem Anwendungsbereich sind Verfahren, in welchen ein Gericht über die Rechtmäßigkeit eines aufrechten Freiheitsentzuges nach dem Unterbringungsgesetz, Heimaufenthaltsgesetz, Tuberkulosegesetz oder Epidemiegesetz 1950 entscheidet, sowie Leistungsfristen entscheidet.
Wir dürfen Ihnen untenstehend einen Überblick über die wesentlichen Änderungen geben.
Unterbrechung von Fristen in Gerichtsverfahren
Nach dem Covid-19-Gesetz werden alle verfahrensrechtlichen Fristen deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 22.03.2020 fällt, oder die Frist bis zum 22.03.2020 noch nicht abgelaufen ist, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Die Fristen beginnen jeweils am 01.05.2020 neu (sohin wieder im vollen Umfang) zu laufen.
Das Gericht kann dennoch in einzelnen Verfahren, wenn es notwendig ist und Interesse besteht ein Urteil aussprechen, somit die Frist nicht bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen wird. Erfolgt ein solcher Ausspruch, hat das Gericht gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden.
Unterbrechung von Fristen in Finanzstrafverfahren und Verfahren vor Abgabenbehörden
Wie bereits in unserer vorherigen Aussendung bekannt gemacht werden auch die Abgabenbehörden ihre Fristenläufe ändern. Mit dem neuen Covid-19-Gesetz wurden ferner die einschlägigen Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bzw. der Bundesabgabenordnung dahingehend geändert, dass
- die Frist in ordentlichen Rechtsmittelverfahren (§ 323c BAO),
- der Lauf der Einspruchsfrist (§ 145 Abs. 1 FinStrG),
- die Rechtsmittelfrist (§ 150 Abs. 2 FinStrG), sowie
- die Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs. 4 FinStrG)
jeweils unterbrochen wird, wenn die Frist mit Ablauf des 16.03.2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 fällt. Die unterbrochenen Fristen beginnen jeweils am 01.05.2020 wieder neu zu laufen.
Die zuständige Finanzstrafbehörde bzw. Abgabenbehörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren (etwa zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei, sofern nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung der Verbreitung des Corona-Virus überwiegt) aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird. Mit einem solchen Ausspruch, der sicherlich nur in Ausnahmefällen erfolgen wird, hat die Behörde gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.
Unterbrechung von Fristen in Verwaltungsverfahren
Prozessuale Fristen
In anhängigen verwaltungsbehördlichen Verfahren, auf welche die Verwaltungsverfahrensgesetze (AVG, VStG, VVG) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 22.03.2020 fällt sowie die bis zum 22.03.2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen. Sie beginnen jeweils am 01.05.2020 wieder neu (im vollen Ausmaß) zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen, jedoch nicht für verfassungsgesetzlich festgelegte Höchstfristen und für Fristen nach dem Epidemiegesetz 1950.
Diese Ausführungen sind auch auf die Verfahren der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Ebenfalls sinngemäße Anwendung finden diese Bestimmungen auf die Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes.
Aufgrund der expliziten Bezugnahme auf Verfahren, auf welche die oben genannten Verfahrensgesetze anzuwenden sind, bedarf es im Einzelfall stets der Prüfung, ob spezielle Materiengesetze (Oö. BauO 1994, GewO 1994, etc.) eigene Verfahrensregelungen vorsehen oder diese Gesetze – gegebenenfalls mit bestimmten Modifikationen – auf die (subsidiäre) Anwendung der oben genannten Verwaltungsverfahrensgesetze verweisen und die Fristen in diesen Verfahren daher ebenfalls unterbrochen werden.
Analog zu den Ausführungen zur Unterbrechung von Fristen in Gerichts- und Finanzstrafverfahren besteht auch in Verwaltungsverfahren für die zuständige Behörde im Einzelfall – unter Festsetzung einer neuen angemessenen Frist – die Möglichkeit, auszusprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird. Hierfür bedarf es jedoch einer Rechtfertigung im Sinne der bisherigen Ausführungen (Gefahr für Leib und Leben, etc.).
Materiellrechtliche Fristen
In Bezug auf noch nicht anhängige Verwaltungsverfahren gilt zudem, dass die Zeit vom 22.03.2020 bis zum 30.04.2020 nicht in die Zeit eingerechnet wird, in der ein verfahrenseinleitender Antrag zu stellen ist.
Maßnahmen, die über den 01.05.2020 hinausgehen
Ob eine Verlängerung der gesetzlich angeordneten Fristunterbrechung über den 01.05.2020 hinaus erforderlich sein wird, oder ob – zu den ohnedies bereits angeordneten Ausnahmen – weitere treten sollen, lässt sich zum derzeitigen Zeitpunkt nicht bzw. nur sehr schwer abschätzen.
Um in dieser Angelegenheit eine situationsbedingte und zeitgerechte Entscheidung treffen zu können, wurden der Bundeskanzler bzw. die jeweils zuständigen Regierungsmitglieder gesetzlich ermächtigt, die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen. Ob von diesen Kompetenzen auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden muss, bleibt abzuwarten.
Wir hoffen es geht Ihnen gut und bleiben Sie weiterhin gesund!
Mit freundlichen Grüßen,
TJP-Oaklins Group
TJP Austroexpert Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.