Das Justizministerium informiert, dass für Erklärungen, die bei einem Gericht abgegeben werden, eine Fristenhemmung eingeführt wird. Diese Fristenhemmung schließt ausdrücklich auch die Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung ein. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 21 § 2 des 2. COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020.
Die Bestimmung ist am 22. März 2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft. Sollten die von der Bundesregierung im Zusammenhang mit Covid-19 ergriffenen Maßnahmen über den 30. April 2020 andauern, so kann die Bundesministerin mit Verordnung diese Frist noch verlängern.
Unter die Fristenhemmung fällt auch die neunmonatige Offenlegungsfrist für Unterlagen der Rechnungslegung als auch die zweimonatige Frist für die Verhängung wiederholter Zwangsstrafen.
Die Fristenhemmung gilt für alle Fristen, die vor dem 22. März 2020 begonnen haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind oder zwischen dem 22. März 2020 und dem 1. Mai 2020 (vorbehaltlich einer Verlängerung durch Verordnung) zu laufen begonnen haben.
Der Lauf von Fristen, die erst nach dem 30. April 2020 beginnen, wird durch die Bestimmung derzeit nicht berührt – vorbehaltlich einer Verlängerung durch Verordnung.
Dies bedeutet im Einzelfall Folgendes:
Für alle Jahresabschlüsse, die nach dem 21. März 2020 beim Firmenbuchgericht einlangen müssen, verlängert sich die Frist (derzeit, vorbehaltlich einer möglichen Verlängerung mit Verordnung) um 40 Tage. Wenn zum Beispiel der Abschlussstichtag der 31.12. ist, so muss der Jahresabschluss bis zum 30.9.2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Diese Frist verlängert sich um 40 Tage, endet also am 9.11.2020