Die Regierung hat bei ihrem gestrigen Auftritt entgegen medial geschnürter Hoffnung keine absehbare Rückkehr zur Normalität verkündet, sondern neue bzw. weitere Maßnahmen vorgestellt. Unter anderem wird ab Mittwoch in Supermärkten schrittweise das Tragen von Gesichtsmasken Pflicht werden.

Wie bereits in unserer vorherigen Aussendung vorgestellt würden wir Ihnen gerne nochmals eine Übersicht über den Härtefall-Fonds bereitstellen. Ebenso dürfen wir Ihnen unserer Unterstützung bei der Beantragung des Härtefall-Fonds anbieten. Eine Beantragung der Förderung ist bis Ende 2020 möglich.

Der Härtefall-Fonds mit einem Volumen von vorerst einer Milliarde Euro ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme der Bundesregierung für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise.

Er unterstützt all jene Selbständigen, die jetzt keine Umsätze haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.

1. Anspruchsberechtigte

 

Wer kann eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds beantragen?

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  1. Ein-Personen-Unternehmer
  2. Kleinstunternehmer als natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen.
  3. Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  4. Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  5. Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende

 

Können auch geschäftsführende GmbH-Gesellschafter einen Antrag stellen?

Ja, Voraussetzung ist das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG. Liegt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vor, kann kein Antrag gestellt werden. Die GmbH ist nicht antragsberechtigt.

 

Können auch Gesellschafter einer GmbH/als Ein-Personen-GmbH einen Förderantrag stellen?

GmbH-Gesellschafter, die nicht Geschäftsführer der GmbH sind, unterliegen im Regelfall nicht der Pflichtversicherung. Gesellschafter, die nicht in der GmbH mittätig sind, sind daher im Regelfall nicht antragsberechtigt.

Unter gewissen Voraussetzungen kann bei einem mittätigen Gesellschafter eine Pflichtversicherung nach dem GSVG als Neuer Selbständiger vorliegen, sofern dieser nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur GmbH nach dem ASVG pflichtversichert ist. Ist die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG gegeben, so kann auch der Gesellschafter einen Antrag stellen.

 

Können Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG) einen Antrag stellen?

Ja, die Gesellschafter einer OG sind antragsberechtigt. Voraussetzung ist das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der SVS bei Antragstellung. Die Gesellschaft ist nicht antragsberechtigt.

 

Können Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) einen Antrag stellen?

Unbeschränkt haftende Gesellschafter einer KG (= Komplementäre) sind antragsberechtigt. Voraussetzung ist das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der SVS bei Antragstellung. Die Gesellschaft ist nicht antragsberechtigt.

Beschränkt haftende Gesellschafter einer KG (= Kommanditisten) sind im Regelfall nicht bei der SVS pflichtversichert und daher im Regelfall nicht antragsberechtigt. Erwerbstätige Kommanditisten können aber unter gewissen Voraussetzungen als Neue Selbständige pflichtversichert sein, sofern sie nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur KG der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen. Bei Bestehen einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der SVS sind auch erwerbstätige Kommanditisten antragsberechtigt. Liegt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vor, kann kein Antrag gestellt werden.

 

2. Anspruchskriterien

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um eine Förderung aus dem Härtefall-Fonds zu bekommen?

Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie.

In dieser ist festgelegt, welche Voraussetzungen man nachweislich erfüllen muss, um eine Förderung zu bekommen. Grundsätzlich umfasst das Selbstständige, die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind nachfolgende Punkte zu erfüllen (gilt analog für freie Dienstnehmer):

  1. Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht)
  2. Unternehmensgründung bis 31.12.2019 – Zeitpunkt: Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme unternehmerische Tätigkeit
  3. Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  4. Härtefall: Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  5. Obergrenze: Gemäß Richtlinie darf im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr das Einkommen vor Steuern und Sozialabgaben maximal 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen, die sich im Jahr 2020 auf 75.180 Euro beläuft. 80% dieser Höchstbeitragsgrundlage (=60.144 Euro) entsprechen etwa den 33.812 Euro Nettoeinkommen (nach Steuern und Sozialversicherung). Der Nettoeinkommenswert ist aus dem letztgültigen Steuerbescheid (2017 oder jünger) zu nehmen. Mehr Infos in der Richtlinie.
  6. Bei der Obergrenze (33.812 Euro Nettoeinkommen jährlich) auf Basis des letzten verfügbaren Steuerbescheids handelt es sich um eine Vereinfachung des Förderrichtliniengebers zur sicheren und leichteren Handhabung der Fördervoraussetzungen.
  7. Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – sowie auch Einkünfte von zumindest 5.527,92 Euro p.a.
  8. Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro), z.B. aus Vermietung und Verpachtung
  9. Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  10. Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19
  11. Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefall-Fonds ist ausdrücklich möglich.
  12. Werden sowohl der Härtefall-Fonds als auch der Notfallfonds in Anspruch genommen, dann wird der Förderbetrag aus dem Notfallfonds um die bereits aus dem Härtefall-Fonds erhaltene Leistung gesenkt.
  13. Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf – die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein
  14. Von einer Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

 

Welches Jahr soll für die Ermittlung der Untergrenze der Einkünfte herangezogen werden?

Fördervoraussetzung ist eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie Einkünfte von zumindest 5.527,92 Euro p.a. (Geringfügigkeitsgrenze 2020).

Ihr letztverfügbarer Einkommenssteuerbescheid (2017 oder jünger) muss Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder aus Gewerbebetrieb von mindestens 5.527,92 Euro ausweisen.

Wenn Sie über keinen Steuerbescheid verfügen, haben Sie Ihre Einkünfte selbst zu schätzen. Dabei bleibt egal, aus welchem Jahr der Steuerbescheid stammt.

 

Wie wird der Härtefall definiert?

Dazu muss die Betroffenheit von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 vorliegen. Das bedeutet: Man ist nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder von einem behördlich angeordneten Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 betroffen oder hat einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres.

Ein Nachweis bei Einreichung ist nicht notwendig, es muss jedoch eidesstattlich erklärt werden, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung vorliegt. Falschangaben können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Stichprobenartige Überprüfungen werden vorgenommen.

 

Können statt Umsatzeinbrüchen auch Auftragseinbrüche geltend machen?

Buchführungspflichtige Unternehmen verbuchen Umsätze nach dem Entstehungsprinzip, Einnahmen-Ausgaben-Rechner nach dem Zuflussprinzip. Beantragt werden kann erst dann, wenn sich die Auftragseinbrüche in fehlenden Umsätzen niederschlagen.

Denn der Härtefall-Fonds stellt auf den Umsatzeinbruch bzw. die persönlichen Lebenshaltungskosten ab. Bei vorhandenen Zahlungseingängen/Einnahmen aus Altaufträgen ist laut Förderrichtlinie von keinem Härtefall auszugehen. Eine spätere Antragstellung ist natürlich möglich.

 
3. Höhe der Förderung

Wie hoch ist die Förderung?

Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:

  1. Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung seit 27.3. möglich)
  2. Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
  3. Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
  4. Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.
  5. Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung):
  6. Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
  7. Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.
  8. Der Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen.
 
4. Auszahlung

Wie werden die Mittel vergeben?

Es sind für alle anspruchsberechtigten Antragsteller ausreichend finanzielle Mittel reserviert. Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. Wir rechnen mit einer hohen Anzahl an Anträgen. Wir bemühen uns selbstverständlich um die raschestmögliche Bearbeitung der Anträge.

 

Weitere Unterstützungsleistungen

Die Republik Österreich wird weitere finanzielle Unterstützungsleistungen für durch COVID‑19 betroffene Unternehmen anbieten. Werden sowohl der Härtefall-Fonds als auch der Notfallfonds in Anspruch genommen, dann wird der Förderbetrag aus dem Notfallfonds um die bereits aus dem Härtefall-Fonds erhaltene Leistung gesenkt.

Die Republik Österreich wird zusätzlich auch einen Unterstützungsfonds für von COVID‑19 betroffene Künstler auflegen. Die Informationen werden vom zuständigen Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport bereitgestellt.

Wir stehen Ihnen jederzeit mit weiteren Informationen zur Verfügung oder Beantragen diverse Förderungsanträge für Sie.

Wir hoffen, dass es Ihnen gut geht und bleiben Sie weiterhin gesund!

 

Mit freundlichen Grüßen,


TJP-Oaklins Group
TJP  Austroexpert Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

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