Abhaltung von Hauptversammlungen
Es steht bereits jetzt fest, dass sich der Coronavirus jedenfalls auf die diesjährige Hauptversammlungssaison auswirken wird. Nach § 104 Abs. 1 AktG hat der Vorstand jährlich innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Regierung hat diese Frist nun auf 12 Monate verlängert. Sollte jedoch aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation eine Verschiebung nicht möglich sein, muss über Alternativen nachgedacht werden. Dabei stehen grundsätzlich die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten (i) einer (grundsätzlich unbeglaubigten) Erteilung einer Vollmacht an einen Stellvertreter oder (ii) die Durchführung von elektronisch organisierten Hautversammlungen zur Verfügung.
Bei Aktiengesellschaften mit einer Vielzahl von Aktionären ist bereits aufgrund dieser Maßnahme eine Hauptversammlung schwer durchführbar. Erschwerend hinzukommt, dass auch weitreichende Verbote für die Nutzung der öffentlichen Räume erlassen wurden. Konkret wurde zuletzt mit der 98. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes das Betreten öffentlicher Orte, mit streng definierten Ausnahmen, grundsätzlich verboten. Eine Hauptversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich, jedoch muss das Betreten des öffentlichen Raumes gerechtfertigt sein. Dies ist beispielsweise bei dem Weg zur Arbeit gegeben. Ob dies auch für die Wahrnehmung einer Hauptversammlung ebenfalls vorliegt, ist nach derzeitigem Stand unklar, jedoch eher zu verneinen.
Generalversammlung
Auch bei der Generalversammlung ist einerseits zwischen dem Abhalten einer Generalversammlung (samt Notar) und dem Fassen eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gemäß § 34 GmbHG zu unterscheiden. Grundsätzlich können bei einer GmbH alle wesentlichen Beschlüsse als Umlaufbeschluss gefällt werden. Selbst wenn der Beschlussinhalt in beglaubigter Form beim Firmenbuch einzureichen wäre, (insb bei Satzungsänderungen) sollte nach heute wohl überwiegender Auffassung ein Umlaufbeschluss möglich sein. Andererseits besteht gemäß § 36 Abs 2 GmbHG auch die Verpflichtung, einmal jährlich die Generalversammlung einzuberufen. Unter normalen Umständen sollte dies im laufenden Jahr jedenfalls noch möglich sein, sollte jedoch das Interesse der Gesellschaft (etwa aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung) eine Generalversammlung erfordern, ist diese ehestmöglich einzuberufen. Die Verantwortung hierfür liegt grundsätzlich bei der Geschäftsführung. Ein Unterlassen kann auch oder gerade in der aktuellen Situation eine Pflichtverletzung und einen Abberufungsgrund sowie bei angestellten Geschäftsführern einen Kündigungs- oder gar Entlassungsgrund darstellen.
Aufsichtsratssitzungen in den Aktiengesellschaften
§ 94 Abs 3 AktG regelt, dass der Aufsichtsrat mindestens viermal im Geschäftsjahr Sitzungen abhalten muss. Dies könnte sich aufgrund der derzeitigen Lage als problematisch erweisen. Sitzungen können jedoch nach überwiegender Rechtsmeinung durch qualifizierte Videokonferenzen abgehalten werden. Wie bereits erwähnt bleibt die tatsächliche Abwicklung jedoch noch offen, solange der Gesetzgeber keine diesbezüglichen Verordnungen erlassen hat. Ebenso können auch einzelne Beschlüsse fernmündlich abgeschlossen werden. Eine Beschlussfassung ist telefonisch jederzeit möglich.