FAQs - Leben mit dem Corona-Home Office

 

Vom wem bekommt der Mitarbeiter während der Kurzarbeit seinen Gehalt?

Die Gehaltsabrechnung erfolgt weiter durch das Unternehmen. Die Mitarbeiter erhalten auf jeden Fall den garantierten Nettobetrag von 80-90% des letzten Nettobezuges vor der Kurzarbeit.

Die Beihilfe des AMS wird im Nachhinein zwischen Unternehmen und AMS abgerechnet.

Dazu muss das Unternehmen monatlich im Nachhinein melden, wie viel die Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet haben. Die genaue Form der Abrechnung wird vom AMS erst vorbereitet.

 

Bekomme der Mitarbeiter 80, 85 oder 90 % seines letzten Nettobezuges vor Kurzarbeit?

Das hängt vom letzten Bruttogehalt vor Kurzarbeit ab:

  • Bis 1.700 € brutto sind es 90%
  • Von 1.700 € bis 2685 € brutto sind es 85%
  • Über 2685 € brutto sind es 80%
  • Bei Lehrlingen sind es 100% des bisherigen Nettogehalts

 

Der Bezug eines Mitarbeiters liegt über der ASVG Höchstbemessungsgrundlage von € 5.370. Wie hoch ist sein Anspruch während der Kurzarbeit?

Nach der Kurzarbeitsvereinbarung der Sozialpartner beträgt sein Anspruch 80% des letzten Nettobezuges. Vom AMS gefördert wird aber nur der Anteil bis 5.370€, den Rest bezahlt das Unternehmen.

 

Was bedeutet die Regelung, dass das Ausmaß der Kurzarbeit durchgerechnet werden kann?

Durchrechnung bedeutet, dass die Reduzierung der Arbeitszeit nicht in allen Wochen gleich sein muss, sondern im Durchschnitt der Kurzarbeitszeit (üblicherweise 3 Monate/13 Wochen) das vereinbarte Ausmaß erreichen soll.

Die Arbeitsleistung kann in einigen Wochen zur Gänze entfallen, in der restlichen Kurzarbeitszeit aber entsprechend mehr gearbeitet werden.

Über den ganzen Kurzarbeits-Zeitraum muss die vereinbarte gekürzte Arbeitszeit herauskommen.

Beispiel:

40 Stunden/Woche, 70% Ausfallzeit (30% muss gearbeitet werden) = 12 Stunden pro Woche

Oder zum Beispiel eine Woche 24 Stunden und die nächste Woche 0.

 

Muss der Mitarbeiter eine eigene Zeiterfassung für die Kurzarbeit führen?

Nein, es muss nur anhand der bestehenden Zeitaufzeichnung nachvollziehbar sein, dass seine Arbeitszeit im vereinbarten Ausmaß geringer war.

 

Wie erfolgt die Abrechnung in der Gehaltsverrechnung?

Die Abrechnung in der Gehaltsverrechnung erfolgt so, dass der Mitarbeiter in Summe die zugesagten 80%-90% seines letzten Nettobezuges (vor der Kurzarbeit) erhält. Von dieser Basis wird das Brutto neu berechnet. Dieses neue Brutto setzt sich aus zwei Teilen zusammen, nämlich aus dem Entgelt für die tatsächlich gearbeiteten Stunden (z.B. 30%) und der sogenannten „Kurzarbeitsunterstützung“ zur Abgeltung der Ausfallstunden (z.B. 70%).

Die Software Programme der Personalverrechnungen werden gerade auf die Corona-Kurzarbeit programmiert.

 

Ein Mitarbeiter pendelt zwischen Büro und Home-Office. Sind die Fahrten bezahlte Arbeitszeit?

Bezahlte Arbeitszeit ist es nur, wenn der Mitarbeiter während der Dienstzeit zwischen den beiden Dienstorten (Büro und Home-Office), im Auftrag des Dienstgebers fährt. Wenn der Mitarbeiter für einen ganzen Arbeitstag ins Büro fährt, dann ist es die Fahrt zum Dienstort und somit nicht Teil der Arbeitszeit. 

 

Muss ein Mitarbeiter vor oder während der Kurzarbeit, auf Verlangen des Arbeitgebers in Urlaub und/oder Zeitausgleich gehen?

Ja, das ist in der Kurzarbeitsvereinbarung der Sozialpartner ausdrücklich geregelt.  Für die Mitarbeiter in geschlossenen Geschäften gibt es außerdem eine gesetzliche Regelung.

 

Darf ein Mitarbeiter während der Kurzarbeit eine Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen annehmen? (z.B.: Im Lebensmittelhandel oder in der Landwirtschaft, die derzeit dringend MA suchen)

Grundsätzlich ja, aber er muss auf den Dienstvertrag achten, ob es dort eine Regelung für Nebenbeschäftigungen gibt. Die Nebenbeschäftigung muss sich in der ausgefallenen Zeit ausgehen.

 

Ein Mitarbeiter hat von der Behörde einen Absonderungsbescheid erhalten und muss sich in Quarantäne begeben. Ist ein in dieser Zeit schon vereinbarter Urlaub zu stornieren?

Für Zeiten, für die aus anderen Gründen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, darf Urlaub nicht vereinbart werden. Eine Urlaubsvereinbarung, wenn der Bescheid schon bekannt ist, ist daher unzulässig.

Wenn der Verhinderungsgrund erst nach Abschluss der Urlaubsvereinbarung eintritt oder bekannt wird, kann der Arbeitnehmer unter Berufung darauf vom Urlaubs zurücktreten (weil ein wichtiger Grund eingetreten ist, der die Aufrechterhaltung der Vereinbarung unzumutbar erscheinen lässt).

 

Ein Außendienstmitarbeiter arbeitet im Home-Office und kann durch die Kurzarbeit Kundenbesuche nicht wahrnehmen. Er benützt wegen des Home-Office auch privat seinen Firmen PKW nicht mehr. Kann der Sachbezug PKW entfallen?

Nein, dazu wäre eine Änderung des Dienstvertrages erforderlich.