Liebe Klientinnen und Klienten, wir dürfen Ihnen untenstehend die COVID-19 Gesetze nochmals kurz und übersichtlich zusammenfassen.

Mittlerweile wurden am 2. April 2020 von der Bundesregierung drei umfangreiche Gesetzespakete, das 3. COVID-19-Gesetz, das 4. COVID-19-Gesetz und das 5. COVID-19-Gesetz, im Parlament eingebracht. Diese Gesetze wurden am 2. April 2020 im Budgetausschuss behandelt und am 3. April 2020 im Nationalrat sowie am 4. April 2020 im Bundesrat beschlossen. Die Kundmachungen im Bundesgesetzblatt erfolgten ebenfalls bereits am 4. April 2020: BGBl. I Nr. 23/2020, BGBl. I Nr. 24/2020, BGBl. I Nr. 25/2020

Im Folgenden haben wir für Sie einige wichtige Neuerungen zusammengefasst, einige wurden bereits in den vorherigen Aussendungen beschrieben, jedoch wurden diese vollständigkeitshalber trotzdem angeführt.

 
COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 23/2020

 

Fristen der FMA (Artikel 1)

Der Finanzmarktaufsichtsbehörde wird das Recht eingeräumt, auf begründeten Antrag oder auch von Amts wegen durch Verordnung gewisse Fristen zu verlängern.

Wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz (Artikel 3)

Im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)wird in § 18 WiEReG eine Übergangsbestimmung ergänzt, wonach ua die Fristen zur Meldung der Daten durch die Rechtsträger gemäß § 5 Abs 1 WiEReG sowie die Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs 1 WiEReG jeweils unterbrochen werden, wenn die Fristen mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Härtefallfondsgesetz (Artikel 6)

Zum einen werden die Mittel, die dem Härtefallfonds aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zur Verfügung gestellt werden, von 1 Mrd. Euro auf 2 Mrd. Euro aufgestockt. Darüber hinaus kann der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Vizekanzler durch Verordnung die Mittel aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds anpassen.

Zum anderen wird klargestellt, dass auch Neue Selbständige in Härtefällen, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden, unter dieses Sicherheitsnetz fallen.

Zum Adressatenkreis des Härtefallfonds gehören demnach Ein-Personen-Unternehmen (EPU) unter Einschluss Neuer Selbständiger und freier Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen sowie Kleinstunternehmer, als natürliche Personen oder erwerbstätige Gesellschafter, die nach BSVG/GSVG/FSVG bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der freien Berufe pflichtversichert sind. Dadurch ist nunmehr gesetzlich klargestellt, dass auch die Angehörigen der freien Berufe anspruchsberechtigt sind.

Mehr Mittel für Kurzarbeit (Artikel 7)

Durch eine Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes wird sichergestellt, dass ausreichend Mittel, für das von vielen Unternehmen in Anspruch genommene COVID-Kurzarbeitsmodell zur Verfügung stehen. Die Bundesministerin für Familie, Arbeit und Jugend wird demnach ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzminister den für heuer erforderlichen Betrag per Verordnung festzulegen, die Obergrenze von einer 1 Mrd. Euro entfällt.

Sonderbetreuungszeit für pflegebedürftige Angehörige (Artikel 8)

Die mit dem 1. COVID-19-Gesetz eingeführte Sonderbetreuungszeit für minderjährige Kinder soll auch dann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden können, wenn im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung eine Betreuungskraft ausfällt oder die Betreuung von Menschen mit Behinderung notwendig ist und die bzw. der Beschäftigte die Pflege des bzw. der Angehörigen übernimmt. Der Staat übernimmt in diesem Fall ein Drittel der Lohnkosten. Gleichzeitig wird das Modell zeitlich befristet: Jede Form von Sonderbetreuungszeit kann demnach nur noch bis Ende Mai dieses Jahres in Anspruch genommen werden.

COVID-Bonuszahlungen bleiben bis 3.000 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei (Artikel 11)

Ein Bonus oder einer Zulage, die Beschäftigten für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt wird, soll bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei bleiben und wird ebenso von der Sozialversicherung freigestellt. Zudem ist vorgesehen, das Pendlerpauschale auch bei vorübergehendem Teleworking oder temporärer Kurzarbeit weiter zu gewähren. Ebenso sollen Ärzten und Ärztinnen, die ihre Praxis aufgegeben haben und während der COVID-19-Pandemie wieder berufstätig werden, keine steuerlichen Nachteile erleiden. Ausdrücklich klargestellt wird im Einkommensteuergesetz überdies, dass Zuwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, dem Härtefallfonds und dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen, die zur Bewältigung der Corona-Krise geleistet werden, steuerfrei sind.

Gebühren (Artikel 12)

Neben Schriften und Amtshandlungen besteht nun auch für alle Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation notwendig sind, Gebührenfreiheit.

Fristen in Finanzstrafverfahren (Artikel 13)

Im Finanzstrafgesetz wurden die Fristen erneut überarbeitet.

Aufstockung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (Artikel 29)

Im COVID-19-FondsG werden die Mittel von 4 Mrd. Euro auf 28 Mrd. Euro aufgestockt.

Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen als weiteres Handlungsfeld (demonstrative Aufzählung), wofür Mittel aus dem Fonds verwendet werden dürfen, festgelegt.

Vorübergehende Sonderregelungen für Arbeitsunfälle im Home-Office (Artikel 45 und 46)

Vorübergehende Sonderregelungen im ASVG und im Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sollen sicherstellen, dass Unfälle, die sich im Home-Office ereignen, als Arbeitsunfälle gelten, und zwar unabhängig davon, ob man zu Hause ein abgegrenztes Arbeitszimmer hat oder nicht. Außerdem werden steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen (siehe Artikel 11) auch von der Beitragspflicht nach ASVG befreit und gelten daher nicht als Entgelt nach § 49 ASVG.

Freistellung von der Arbeitsleistung für Angehörige der COVID-19-Risikogruppe (Artikel 45 und 46)

Im ASVG und B-KUVG wurden neue Bestimmungen (§ 735 ASVG und § 258 B-KUVG) eingefügt, mit denen die Freistellung von Angehörigen der COVID-19-Risikogruppe von der Arbeitsleistung geregelt wird. So haben Dienstnehmer und Lehrlinge mit gravierenden Vorerkrankungen, die von ihrem Hausarzt ein entsprechendes Attest (COVID-19-Risiko-Attest) ausgestellt bekommen haben, Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Home-Office) oder die Arbeitsstätte kann so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist (dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen).

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (Artikel 50)

Die Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes ermöglichten es bisher, das Betreten von bestimmten Betriebsstätten oder Arbeitsorten (§ 1) sowie das Betreten bestimmter Orte zu untersagen (§ 2). Nunmehr wurde im Gesetz festgehalten, dass per Verordnung Ausnahmen von Betretungsverboten an bestimmte Voraussetzungen oder Auflagen geknüpft werden können.
Außerdem wurde die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überarbeitet. Im Gesetz findet sich in der Bestimmung des § 2a ein neuer Abs. 1a, wonach Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken haben.

 
COVID-19 Gesetz

BGBl. I Nr. 24/2020

 
Fristen in Verwaltungsverfahren (Artikel 1)

Die zuletzt eingeführte Unterbrechung von Verfahrensfristen in Verwaltungsverfahren wird korrigiert. So wird die Unterbrechung von Verjährungsfristen wieder aus der Bestimmung des § 1 Abs. 1 gestrichen. Ergänzt wird, dass bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG der 1. Mai 2020 als Tag gilt, an dem die Frist begonnen hat.

Änderungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Artikel 13)

Gemäß § 19 Abs. 1 NAG sind bestimmte Anträge grundsätzlich persönlich bei der Behörde zu stellen bzw. vom gesetzlichen Vertreter persönlich einzubringen. Nach dem neuen Abs. 1a sind nun allerdings Verlängerungsanträge und Zweckänderungsanträge abweichend von Abs. 1 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde einzubringen, dies solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist.

Änderung des Kraftfahrgesetzes und des Führerscheingesetzes (Artikel 22, 23)

Die durch das Kraftfahrgesetz bzw. das Führerscheingesetz und darauf beruhende Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen (zB „Pickerl“) mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, behalten bis längstens 31. Mai 2020 im Bundesgebiet ihre Gültigkeit. Diese Frist kann durch Verordnung der Verkehrsministerin bis 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Fristen in Strafverfahren (Artikel 32 Z 5 bis 9)

Geändert wird die Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Justiz (BGBl I 16/2020, II. Hauptstück, § 9). In Z 3 werden hinsichtlich der Fristen einige Lücken geschlossen, auf die der ÖRAK aufmerksam gemacht hat. So kann nun von der Justizministerin angeordnet werden, dass folgende Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen werden und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen: „Fristen nach § 88 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 106 Abs. 3 und Abs. 5 letzter Satz, § 194 Abs. 2, § 195 Abs. 2, § 213 Abs. 2, § 276a, § 284 Abs. 1, § 285 Abs. 1 und Abs. 4, § 294 Abs. 1 und 2, § 357 Abs. 2, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1, § 427 Abs. 3, § 430 Abs. 5, § 466 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und Abs. 5, § 478 Abs. 1 und § 491 Abs. 6 StPO sowie sonstige von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gesetzte Fristen.“

Änderungen in der Insolvenzordnung (Artikel 33 und 37, III.-V. Hauptstück)

Damit Insolvenzverfahren zügig abgewickelt werden können, sollen Fristen in diesem Bereich nicht mehr unterbrochen werden können. Unterbrochene Fristen beginnen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu laufen. Das Gericht kann verfahrensrechtliche Fristen in Insolvenzverfahren, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder des Insolvenzverwalters mit Beschluss angemessen, höchstens um 90 Tage, verlängern. Bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 eingetretenen Überschuldung besteht keine Insolvenzantragspflicht des Schuldners (dieser Zeitraum wurde nach Intervention des ÖRAK auf 1. März 2020 erweitert). Außerdem entfällt während dieses Zeitraums die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG. Zahlungsplanraten sollen mit Bedacht auf die aktuelle Situation geändert und Stundungen für höchstens neun Monate beantragt werden können.

Änderung der Notariatsordnung (Artikel 34)

Notariatsakte und notarielle Beglaubigungen können zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 auch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit vorgenommen werden. Diese Bestimmung ist bis 31. Dezember 2020 befristet.

Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes (Artikel 35)

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse nach Maßgabe einer Verordnung der BM für Justiz auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.

Beschränkung der Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen bei Wohnungsmietverträgen (Artikel 37, I. Hauptstück, § 1)

Die Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen werden beschränkt. Eine Kündigung des Mietvertrags wegen eines Mietzinsrückstands aus den Monaten April, Mai und Juni 2020 in Folge der Pandemie wird vorläufig ausgeschlossen. Vermieter können den Zahlungsrückstand bis 31. Dezember 2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken. Der Zahlungsrückstand muss bis spätestens Mitte des Jahres 2022 entrichtet werden. Dann hat der Vermieter das Recht, eine Kündigung des Mietvertrags oder eine Klage auf Vertragsaufhebung auf diesen Rückstand zu stützen. Das Recht des Vermieters, eine unterbliebene Mietzinszahlung zur Grundlage einer Vertragsauflösung zu machen, wird demnach nicht gänzlich beseitigt, sondern um zwei Jahre hinausgeschoben. Weiterhin bestehen bleibt das Recht des Vermieters, den Mietvertrag wegen anderer Gründe zu kündigen.

Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen (Artikel 37, I. Hauptstück, § 2)

Es wird eine Erleichterung für Kreditnehmer vorgesehen, die vor dem 15. März 2020 einen Kredit aufgenommen haben und nun von der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen sind. Die Fälligkeit dieser Zahlungen wird jeweils um drei Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungstag verschoben und bezieht sich nicht nur auf Verbraucherkreditverträge, sondern auch auf Unternehmenskredite an Kleinstunternehmen. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an.

Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten (Artikel 37, I. Hauptstück, § 3)

Auf das gesetzliche Zinsausmaß von 4% pro Jahr beschränkt werden Verzugszinsen für sämtliche Vertragsverhältnisse, die in dem von der Pandemie besonders betroffenen Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig werden.

 

Ausschluss von Konventionalstrafen (Artikel 37, I. Hauptstück, § 4)

Konventionalstrafen sind nicht zu entrichten, wenn wegen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Beschränkungen das Erwerbsleben verunmöglicht wird.

Verlängerung von befristeten Wohnungsmietverträgen (Artikel 37, I. Hauptstück, § 5)

Ein befristeter Wohnungsmietvertrag, der nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 abläuft, kann abweichend von § 29 MRG bis Jahresende verlängert werden.

Aufschiebung der Räumungsexekution (Artikel 37, I. Hauptstück, § 6)

Räumungsexekutionen nach § 349 EO sind auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unentbehrlich ist, es sei denn, die Räumung ist zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich.

Grundbücherliche Rangordnung (Artikel 37, IV. Hauptstück)

Die Frist für die Ausnützung einer im Grundbuch angemerkten Rangordnung wird in der Zeit vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 gehemmt und kann durch die Justizministerin noch verlängert werden.

 

Gebührenerleichterungen (Artikel 37, VI. Hauptstück)

Die automatische Inflationsanpassung der Gerichtsgebühren (vgl § 31a GGG) wird bis Jahresende ausgesetzt. Unterhaltsvorschussentscheidungen iZm COVID-19 werden von der Gebührenpflicht befreit. Pfandrechtliche Kreditbesicherungen iZm dem Hilfspaket zur Unterstützung der Wirtschaft lösen keine Eintragungsgebühren aus.

Sonderregelungen für öffentliche Auftragsvergaben (Artikel 38)

Um wirtschaftliche Schäden gering zu halten, regelt ein eigenes Bundesverfassungsgesetz Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens. Für Vergabeverfahren von Notbeschaffungen im Zusammenhang mit COVID-19 sollen die Wirkungen der Antragsstellung in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten außer Kraft gesetzt werden. Ein Zuschlag darf also vor der Antragsentscheidung erteilt werden.

Gewerblicher Rechtsschutz (Artikel 39)

Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes werden Fristen in der Zeit vom 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 gehemmt. Die Umwelt- und Infrastrukturministerin erhält weitreichende Kompetenzen, den Fristenablauf durch Verordnung zu verlängern.

 
COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 25/2020

Änderung des gesetzlichen Budgetprovisoriums und des Bundesfinanzrahmens

Die Aufstockung des Krisenbewältigungsfonds von vier auf 28 Mrd. Euro wird bis zum Beschluss des regulären Budgets 2020 und des neuen Bundesfinanzrahmengesetzes auf eine haushaltsrechtliche Basis gestellt.

Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Informationen unverbindlich sind und es sich um keine abschließende Darstellung handelt. Manche der dargestellten Aspekte können kurzfristigen Änderungen unterworfen sein.

Wir stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

TJP-Oaklins Group
TJP  Austroexpert Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.

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