Wien. Eine Steuergruppe muss für mindestens drei Jahre bestehen. Sonst werden alle Wirkungen, wie zum Beispiel der Abzug von Verlusten, rückgängig gemacht. Ein Unternehmen kann somit gezwungen sein, Gewinne nachzuversteuern. Das Bundesfinanzgericht hat nun aber in einem richtungsweisenden Beschluss festgehalten, dass bei nicht mehr existenten Gesellschaften eine rückwirkende Besteuerung nicht möglich ist (GZ RV/7103123/2013).

Soll eine Gesellschaft beendet und dafür im Firmenbuch gelöscht werden, muss das zuständige Finanzamt bestätigen, dass keine steuerlichen Bedenken bestehen. Dies hat das Finanzamt in dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Fall getan. Trotzdem wollte es der GmbH, nachdem diese dann im Firmenbuch gelöscht war, Steuern vorschreiben. Grund dafür: Wegen der Löschung war die dreijährige Mindestdauer in der Steuergruppe nicht erfüllt.

Die Vorschreibung von Steuern ist aber nach Ansicht des Gerichts nicht möglich, weil die Gesellschaft nach Löschung im Firmenbuch nicht mehr parteifähig ist, wenn sie kein Vermögen mehr hat. Somit ist der Bescheid an die gelöschte GmbH rechtsunwirksam. Fazit: Eine rückwirkende Besteuerung innerhalb der ersten drei Jahre einer Steuergruppe ist zwar grundsätzlich möglich. Es scheitert aber an deren Umsetzung, wenn der potenzielle Steuerzahler rechtlich nicht mehr existiert.

StB Dr. Andreas Baumann ist geschäftsführender Gesellschafter, StB Dr. Karin Spindler-Simader ist Prokuristin bei TJP Austroexpert Steuerberatungsgesellschaft mbH.

(„Die Presse“, Print-Ausgabe, 08.06.2015)

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