Unternehmen jener Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben sowie Unternehmen, die in Folge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind, können ab 20. Mai 2020 einen Fixkostenzuschuss beantragen.

Wir haben Ihnen die wichtigsten Fragen rund um den Fixkostenzuschuss in weiterer Folge zusammen gestellt.

 

Wer kann den Fixkostenzuschuss beantragen?

Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte, und mit wesentlicher operativer Tätigkeit in Österreich.

 

Welche Unternehmen bekommen keine Fixkostenzuschüsse?

Unternehmen, die eine aggressive Steuerpolitik verfolgen und/oder in einem Niedrigsteuerland ansässig sein. Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden. Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 10 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt das Kurzzeitmodell in Anspruch zu nehmen. Ausgenommen ist der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen). Darüber hinaus ausgenommen sind auch im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.

 

Förderungsgegenstand?

Gefördert werden die Fixkosten, wie Geschäftsraummieten und Pacht, betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation, Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen.

Auch ein angemessener Unternehmerlohn kann bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften als Teil der Fixkosten berücksichtigt werden, abzüglich der Nebeneinkünfte. Der Unternehmerlohn berechnet sich auf Basis des letzten veranlagten Vorjahres (steuerlicher Gewinn/Monate unternehmerischer Tätigkeit) und beträgt mindestens 666,67 und höchstens 2.666,67 pro Monat. Weiters wird ein mindestens 50 % Wertverlust verderblicher und saisonaler Waren im Rahmen der Fixkosten gefördert.

 

Was sind Fixkosten?

Grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten, Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen, betriebliche Lizenzgebühren, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation, Personalkosten, die für die Bearbeitung von Stornierungen anfallen.

 

Rückzahlung des Zuschusses?

Nein, vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten.

 

Wie werden die Fixkosten berechnet?

Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens ab dem 16. März 2020 und mit Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis zum 15. September 2020.

 

Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens und kann bis zu 75 % betragen.

Wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:

  1. 40-60 % Ausfall: 25 % Ersatzleistung
  2. 60 -80 % Ausfall: 50 % Ersatzleistung
  3. 80-100 % Ausfall: 75 % Ersatzleistung
 
Wo kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden?

Über den FinanzOnline Zugang jedes Unternehmens. Ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer muss den Antrag vor Einreichung prüfen.

 

Wie erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen. Das erste Drittel kann ab 20. Mai beantragt werden. Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann ab 19. November beantragt werden. Unternehmen, die keine saisonalen Waren haben und eine Saldenliste übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen 2/3 beantragen.

 

Können auch Unternehmen, die bereits Unterstützungen bekommen haben den Fixkostenzuschuss beantragen?

Ja, die bisherigen Unterstützungen (z.B. Härtefall Fonds) werden jedoch gegengerechnet. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.
 
Wie bereits oben beschrieben muss ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer den Antrag freigeben bzw. einbringen, deshalb sind wir gerne bei der Antragsstellung und sonstigen Anfragen behilflich und stehen für Fragen jederzeit zur Verfügung.

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